Werden Sie doch Agent
Finanzkrise und Angst um den Arbeitsplatz sind die großen Themen dieser Tage. Da freut man sich doch über jedes Unternehmen, das bereit ist, Leute einzustellen. Eine Institution, die dies tut, ist das FBI. CNN berichtet, dass der amerikanische Inlandsgeheimdienst aktuell 850 Spezialagenten sucht, hinzu kommen noch 2.100 offene Stellen in der personellen Unterstützung, was immer dies auch genau heißen mag. Laut FBI ist dies die größte Rekrutierungsmaßnahme in der 100-jährigen Geschichte der Organisation.
Gesucht werden vor allem Mitarbeiter mit besten Fremdsprachen- und IT-Kenntnissen. Allerdings gibt es bei der Sache ein Manko, zumindest aus deutscher Sicht: Bewerber müssen US-Bürger sein.
Eilantrag in Sachen “Vorratsdatenspeicherung” teilweise erfolgreich
“Der Antrag der Beschwerdeführer, §§ 113a, 113b TKG im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über dieVerfassungsbeschwerde außer Kraft zu setzen, hatte teilweise Erfolg.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts ließ die Anwendung von § 113b TKG, soweit er die Verwendung der gespeicherten Daten zum Zweck der Strafverfolgung regelt, bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur modifiziert zu. Aufgrund eines Abrufersuchens einer Strafverfolgungsbehörde hat der Anbieter von Telekommunikationsdiensten die verlangten Daten zwar zu erheben und zu speichern. Sie sind jedoch nur dann an die Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO ist, die auch im Einzelfall schwer wiegt, der Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre (§ 100a Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen ist von einer Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen.”
In der Begründung heißt es:
“In dem Verkehrsdatenabruf selbst liegt ein schwerwiegender und nicht mehr rückgängig zu machender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG (Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses). Ein solcher Datenabruf ermöglicht es, weitreichende Erkenntnisse über das Kommunikationsverhalten und die sozialen Kontakte des Betroffenen zu erlangen.”
(Quelle: Bundesverfassungsgericht)
Nichtig!
Das Bundesverfassungsgericht hat heute die Vorschriften im Verfassungsschutzgesetz NRW zur Online-Durchsuchung und zur Aufklärung des Internets für nichtig erklärt.
§ 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG, der den heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme regelt, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner besonderen Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Diese Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schätzt vor Eingriffen in informationstechnische Systeme, soweit der Schutz nicht durch andere Grundrechte, wie insbesondere Art. 10 oder Art. 13 GG, sowie durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet ist (1). Vorliegend sind die Eingriffe verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt: § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG genügt nicht dem Gebot der Normenklarheit (2 a), die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sind nicht gewahrt (2 b) und die Norm enthält keine hinreichenden Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (2 c). Die angegriffene Norm ist nichtig (2 d). Einer zusätzlichen Prüfung anhand anderer Grundrechte bedarf es nicht (2 e).
(Quelle: Bundesverfassungsgericht)
Thema: Vorratsdatenspeicherung
Ein interessantes Interview zum Thema Vorratsdatenspeicherung führte freien Infos mit Albrecht Ude, dem Vorsitzenden des Fachausschusses Online-Journalisten im Verein Berliner Journalisten. Er äußert darin seine Bedenken gegen die Telefon- und Internetdatenspeicherung, beschreibt Recherchehindernisse und Konsequenzen für das alltägliche Arbeiten, aber auch gesellschaftliche Auswirkungen. Darüber hinaus nennt er Techniken und Lösungen, wie man diesem Eingriff in die Privatsphäre und in Vertrauensbeziehungen entgehen kann.
(via jonet)
Auch ich benutze derartige Techniken. Im Einsatz bei mir sind etwa der Anonymisierungsdienst Tor wie auch die E-Mail-Verschlüsselung OpenPGP von Enigmail, einem Add-on von Thunderbird. Meinen öffentlichen Schlüssel gibt es hier.
Es ist die Angst, die sie antreibt, nicht unsere Sicherheit
Berlin, den 09.11.2007
Abgegebene Stimmen: 524
nicht abgegebene Stimmem: 89
Ja-Stimmen: 366
Nein-Stimmen: 156
Enthaltungen: 2
ungültige: 0
Damit hat der Bundestag in der Sache “Telekommunikationsüberwachung und Vorratsdatenspeicherung” beschlossen, dass Rufnummern, Uhrzeit und Datumvon Verbindungen gespeichert werden, dass bei Mobiltelefonen der Standort von sowohl Anrufer als auch Angerufenem gespeichert werden, dass E-Mail- und IP-Adressen von Sendern und Empfängern gespeichert werden sowie sämtliche Verbindungsdaten im Internet.
Sie wollen wissen, wer uns diese Überwachung eingebrockt hat: Hier gibt es die Ergebnisliste der namentlichen Abstimmung.
Einen Beschluss, den keiner einfach so hinnehmen muss. Deshalb sollten wir alle die eine zur Verfügung stehende Chance noch nutzen, den Gang zum Bundesverfassungsgericht. Beteiligen Sie sich an der Sammelklage gegen die Vorratsdatenspeicherung.